Bewertungsgesetz
- Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
- Vierter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
§ 139 Abrundung
Die Grundbesitzwerte werden auf volle fünfhundert Euro nach unten abgerundet.