Bewertungsgesetz
- Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
- Erster Abschnitt: Einheitsbewertung
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- II. Besondere Vorschriften
§ 57 Bewertungsstützpunkte
Als Bewertungsstützpunkte dienen Weinbaulagen oder Teile von Weinbaulagen.