Bewertungsgesetz
- Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
- Erster Abschnitt: Einheitsbewertung
§ 30 Abrundung
Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. ²Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.