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Bewertungsgesetz

Bewertungsgesetz

  • Dritter Teil: Schlussbestimmungen
    • Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
      • C. Grundvermögen
        • III. Bebaute Grundstücke

§ 248 Begriff der bebauten Grundstücke

Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. ²Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.