Bewertungsgesetz
- Erster Teil: Allgemeine Bewertungsvorschriften
§ 3 Wertermittlung bei mehreren Beteiligten
Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. ²Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.