freiRecht
Bundeshaushaltsordnung

Bundeshaushaltsordnung

  • Teil VI: Bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 111 Prüfung durch den Bundesrechnungshof

(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. ²Die §§ 89 bis 100, 102 und 103 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Bundes besteht. ²Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt.