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Bundeshaushaltsordnung

Bundeshaushaltsordnung

  • Teil V: Rechnungsprüfung

§ 94 Zeit und Art der Prüfung

(1) Der Bundesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und läßt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.

(2) Der Bundesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.

(3)