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Bundeshaushaltsordnung

Bundeshaushaltsordnung

  • Teil II: Aufstellung des Haushaltsplans

§ 30 Vorlagefrist

Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres dem Bundesrat zuzuleiten und beim Bundestag einzubringen, in der Regel spätestens in der ersten Sitzungswoche des Bundestages nach dem 1. September.