Bundeshaushaltsordnung
- Teil VI: Bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 108 Genehmigung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums. ²Die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedarf außerdem der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen. ³Der Haushaltsplan und der Beschluß über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind dem zuständigen Bundesministerium spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. ⁴Der Haushaltsplan und der Beschluß können nur gleichzeitig in Kraft treten.