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Bundeshaushaltsordnung

Bundeshaushaltsordnung

  • Teil IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

§ 76 Abschluß der Bücher

(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. ²Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.

(2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.