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Bundeshaushaltsordnung

Bundeshaushaltsordnung

  • Teil II: Aufstellung des Haushaltsplans

§ 33 Nachtragshaushaltsgesetze

Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II entsprechend anzuwenden. ²Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.