Bundeshaushaltsordnung
- Teil II: Aufstellung des Haushaltsplans
§ 33 Nachtragshaushaltsgesetze
Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II entsprechend anzuwenden. ²Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.