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Bundeshaushaltsordnung

Bundeshaushaltsordnung

  • Teil IX: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse

Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden. ²§ 48 gilt nicht bei der Berufung zum Richter an einem obersten Bundesgericht.