Bundeshaushaltsordnung
- Teil I: Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 8 Grundsatz der Gesamtdeckung
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. ²Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.