Bundeshaushaltsordnung
- Teil IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 86 Vermögensrechnung
In der Vermögensrechnung sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.