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Bundeshaushaltsordnung

Bundeshaushaltsordnung

  • Teil I: Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.