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Bundeshaushaltsordnung

Bundeshaushaltsordnung

  • Teil II: Aufstellung des Haushaltsplans

§ 32 Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans

Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile I und II entsprechend anzuwenden.