Bundeshaushaltsordnung
- Teil IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 78 Unvermutete Prüfungen
Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. ²Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.