freiRecht
Bundeshaushaltsordnung

Bundeshaushaltsordnung

  • Teil IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

§ 78 Unvermutete Prüfungen

Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. ²Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.