Bundeshaushaltsordnung
- Teil I: Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 2 Bedeutung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. ²Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. ³Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.