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Bundeshaushaltsordnung

Bundeshaushaltsordnung

  • Teil I: Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 2 Bedeutung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. ²Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. ³Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.