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Bundeshaushaltsordnung

Bundeshaushaltsordnung

  • Teil III: Ausführung des Haushaltsplans

§ 46 Deckungsfähigkeit

Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.