Bundeshaushaltsordnung
- Teil III: Ausführung des Haushaltsplans
§ 36 Aufhebung der Sperre
Nur mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des Bundesministeriums der Finanzen dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden. ²In den Fällen des § 22 Satz 3 hat das Bundesministerium der Finanzen die Einwilligung des Bundestages einzuholen.
- Bundeshaushaltsordnung
- Teil I: Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
- Teil II: Aufstellung des Haushaltsplans
- § 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
- § 12 Geltungsdauer der Haushaltspläne
- § 13 Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan
- § 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
- § 15 Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel
- § 16 Verpflichtungsermächtigungen
- § 17 Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen
- § 18 Kreditermächtigungen
- § 19 Übertragbarkeit
- § 20 Deckungsfähigkeit
- § 21 Wegfall- und Umwandlungsvermerke
- § 22 Sperrvermerk
- § 23 Zuwendungen
- § 24 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
- § 25 Überschuß, Fehlbetrag
- § 26 Bundesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger
- § 27 Voranschläge
- § 28 Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans
- § 29 Beschluß über den Entwurf des Haushaltsplans
- § 30 Vorlagefrist
- § 31 Finanzbericht
- § 32 Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans
- § 33 Nachtragshaushaltsgesetze
- Teil III: Ausführung des Haushaltsplans
- Teil IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
- Teil V: Rechnungsprüfung
- Teil VI: Bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Teil VII: Sondervermögen
- Teil VIII: Entlastung
- Teil IX: Übergangs- und Schlußbestimmungen