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Bundeshaushaltsordnung

Bundeshaushaltsordnung

  • Teil I: Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 4 Haushaltsjahr

Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. ²Das Bundesministerium der Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.