Bundeshaushaltsordnung
- Teil IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 70 Zahlungen
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. ²Die Anordnung der Zahlung muß durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. ³Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.