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Bundeshaushaltsordnung

Bundeshaushaltsordnung

  • Teil IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

§ 70 Zahlungen

Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. ²Die Anordnung der Zahlung muß durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. ³Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.