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Bundeshaushaltsordnung

Bundeshaushaltsordnung

  • Teil II: Aufstellung des Haushaltsplans

§ 16 Verpflichtungsermächtigungen

Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. ²Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.