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Bundeshaushaltsordnung

Bundeshaushaltsordnung

  • Teil V: Rechnungsprüfung

§ 98 Aufforderung zum Schadenausgleich

Der Bundesrechnungshof macht der zuständigen Stelle unverzüglich Mitteilung, wenn nach seiner Auffassung ein Schadenersatzanspruch geltend zu machen ist.