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Bundeshaushaltsordnung

Bundeshaushaltsordnung

  • Teil II: Aufstellung des Haushaltsplans

§ 27 Voranschläge

(1) Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Bundesministerium der Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. ²Das Bundesministerium der Finanzen kann verlangen, daß den Voranschlägen Organisations- und Stellenpläne beigefügt werden.

(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet die Voranschläge auch dem Bundesrechnungshof. ²Er kann hierzu Stellung nehmen.