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Bundeshaushaltsordnung

Bundeshaushaltsordnung

  • Teil I: Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. ²Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.