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Bundeshaushaltsordnung

Bundeshaushaltsordnung

  • Teil III: Ausführung des Haushaltsplans

§ 51 Besondere Personalausgaben

Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.