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Bundeshaushaltsordnung

Bundeshaushaltsordnung

  • Teil I: Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 5 Allgemeine Verwaltungsvorschriften, vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erläßt das Bundesministerium der Finanzen.