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Bundeshaushaltsordnung

Bundeshaushaltsordnung

  • Teil IV: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

§ 77 Kassensicherheit

Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. ²Das Bundesministerium der Finanzen kann zulassen, daß die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.