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Bundesberggesetz

Bundesberggesetz

  • Siebenter Teil: Bergbau und Grundbesitz, Öffentliche Verkehrsanlagen
    • Erstes Kapitel: Grundabtretung
      • Vierter Abschnitt: Vorzeitige Besitzeinweisung

§ 99 Zustandsfeststellung

Auf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten, des Besitzers oder des Eigentümers hat die zuständige Behörde den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung festzustellen, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder Grundabtretungsentschädigung von Bedeutung ist. ²Der Zustand des Grundstückes kann auch von Amts wegen festgestellt werden.