Bundesberggesetz
- Siebenter Teil: Bergbau und Grundbesitz, Öffentliche Verkehrsanlagen
- Erstes Kapitel: Grundabtretung
- Vierter Abschnitt: Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 99 Zustandsfeststellung
Auf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten, des Besitzers oder des Eigentümers hat die zuständige Behörde den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung festzustellen, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder Grundabtretungsentschädigung von Bedeutung ist. ²Der Zustand des Grundstückes kann auch von Amts wegen festgestellt werden.