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Bundesberggesetz

Bundesberggesetz

  • Zweiter Teil: Bergbauberechtigungen
    • Erstes Kapitel: Bergfreie Bodenschätze
      • Erster Abschnitt: Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum

§ 19 Aufhebung der Erlaubnis und Bewilligung

(1) Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist auf Antrag ihres Inhabers ganz oder teilweise aufzuheben. ²Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(2) Mit der Bekanntgabe der Aufhebung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde erlischt die Erlaubnis oder Bewilligung in dem Umfang, in dem sie aufgehoben wird.