Bundesberggesetz
- Zwölfter Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Drittes Kapitel: Sonstige Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 166 Bestehende Hilfsbaue
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften rechtmäßig angelegten Hilfsbaue gelten als Hilfsbaue im Sinne dieses Gesetzes.