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Bundesberggesetz

Bundesberggesetz

  • Zwölfter Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen
    • Drittes Kapitel: Sonstige Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 166 Bestehende Hilfsbaue

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften rechtmäßig angelegten Hilfsbaue gelten als Hilfsbaue im Sinne dieses Gesetzes.