(1) Wird auf Antrag eines Bergwerkseigentümers Bergwerkseigentum für ein Längenfeld nach § 151 in Verbindung mit § 20 oder durch Enteignung nach § 160 ganz oder teilweise aufgehoben, so ist Bergwerkseigentum für ein Geviertfeld, das
auf Antrag des Bergwerkseigentümers des Geviertfeldes durch Entscheidung der zuständigen Behörde auf den durch die Aufhebung betroffenen Bereich des Längenfeldes auszudehnen. ²Wird nur ein Teil des durch die Aufhebung betroffenen Bergwerkseigentums für ein Längenfeld von einem auf den gleichen Bodenschatz verliehenen Bergwerkseigentum für ein Geviertfeld umschlossen, so ist hinsichtlich des umschlossenen Teils Satz 1 anzuwenden.
(2) Geviertfeld ist ein Feld, das den Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 entspricht. ²Längenfeld ist ein Feld, das im Streichen und Einfallen dem Verlauf einer Lagerstätte folgt. ³Als Längenfeld im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein Feld, das, wie Breitenfelder, Vertikallagerungsfelder, Gevierte Grubenfelder, weder die Voraussetzungen des Satzes 1 noch des Satzes 2 erfüllt.