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Bundesberggesetz

Bundesberggesetz

  • Siebenter Teil: Bergbau und Grundbesitz, Öffentliche Verkehrsanlagen
    • Erstes Kapitel: Grundabtretung
      • Dritter Abschnitt: Vorabentscheidung, Ausführung und Rückgängigmachen der Grundabtretung

§ 91 Vorabentscheidung

Auf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten, des Grundabtretungspflichtigen oder eines Nebenberechtigten hat die zuständige Behörde vorab über die durch die Grundabtretung zu bewirkenden Rechtsänderungen zu entscheiden. ²In diesem Fall hat die zuständige Behörde anzuordnen, daß dem Entschädigungsberechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist. ³§ 84 Abs. 4 Satz 2 und 3 und § 89 gelten entsprechend.