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Bundesberggesetz

Bundesberggesetz

  • Siebenter Teil: Bergbau und Grundbesitz, Öffentliche Verkehrsanlagen
    • Drittes Kapitel: Bergschaden
      • Zweiter Abschnitt: Haftung für Bergschäden
        • Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 116 Ersatzpflicht des Bergbauberechtigten

(1) Neben dem nach § 115 Abs. 1 ersatzpflichtigen Unternehmer ist auch der Inhaber der dem Bergbaubetrieb zugrundeliegenden Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung (Bergbauberechtigung) zum Ersatz des Bergschadens verpflichtet; dies gilt bei betriebsplanmäßig zugelassenem Bergbaubetrieb auch, wenn die Bergbauberechtigung bei Verursachung des Bergschadens bereits erloschen war oder wenn sie mit Rückwirkung aufgehoben worden ist. ²Der Unternehmer und der Inhaber der Bergbauberechtigung haften als Gesamtschuldner. ³Soweit die Haftung eines Gesamtschuldners gegenüber dem Geschädigten durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen ist, ist auch der andere Gesamtschuldner von der Haftung befreit.

(2) Im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander haftet, soweit nichts anderes vereinbart ist, allein der Unternehmer.