Bundesberggesetz
- Zweiter Teil: Bergbauberechtigungen
- Erstes Kapitel: Bergfreie Bodenschätze
- Zweiter Abschnitt: Vereinigung, Teilung und Austausch von Bergwerkseigentum
§ 24 Zulässigkeit der Vereinigung
Bergwerksfelder dürfen vereinigt werden, wenn sie aneinandergrenzen und das Bergwerkseigentum auf die gleichen Bodenschätze verliehen ist.