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Bundesberggesetz

Bundesberggesetz

  • Siebenter Teil: Bergbau und Grundbesitz, Öffentliche Verkehrsanlagen
    • Drittes Kapitel: Bergschaden
      • Zweiter Abschnitt: Haftung für Bergschäden
        • Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 118 Mitwirkendes Verschulden

Hat bei der Entstehung des Bergschadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.