(1) In der Entscheidung über die Ausdehnung des Bergwerkseigentums für ein Geviertfeld auf den Bereich eines durch Enteignung nach § 160 ganz oder teilweise aufgehobenen Bergwerkseigentums für ein Längenfeld hat die zuständige Behörde dem Antragsteller aufzuerlegen, die nach § 160 Abs. 2 Satz 1 geleistete Entschädigung dem Land bis zur Höhe des Verkehrswertes des Bereichs zu erstatten, auf den das Bergwerkseigentum für ein Geviertfeld ausgedehnt wird. ²Für die Bemessung des Verkehrswerts, die nach § 85 Abs. 2 vorzunehmen ist, ist der Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend.
(2) Mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung wird die Ausdehnung des Geviertfeldes wirksam. ²Die zuständige Behörde hat die erforderlichen Zusatzurkunden auszufertigen. ³Die zuständige Behörde ersucht das Grundbuchamt, die Rechtsänderung im Grundbuch einzutragen.