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Bundesberggesetz

Bundesberggesetz

  • Zwölfter Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen
    • Erstes Kapitel: Alte Rechte und Verträge

§ 155 Dingliche Gewinnungsrechte

Aufrechterhaltene dingliche Gewinnungsrechte im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 treten für die Bodenschätze, die Zeit und den Bereich, für die sie aufrechterhalten bleiben, an die Stelle des durch sie belasteten Bergwerkseigentums. ²Die §§ 24 bis 29 sind nicht anzuwenden.