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Bundesberggesetz

Bundesberggesetz

  • Zweiter Teil: Bergbauberechtigungen
    • Erstes Kapitel: Bergfreie Bodenschätze
      • Erster Abschnitt: Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum

§ 6 Grundsatz

Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, bedarf der Erlaubnis, wer bergfreie Bodenschätze gewinnen will, der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums. ²Diese Berechtigungen können nur natürlichen und juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften erteilt oder verliehen werden.