Bundesberggesetz
- Zweiter Teil: Bergbauberechtigungen
- Erstes Kapitel: Bergfreie Bodenschätze
- Erster Abschnitt: Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum
§ 6 Grundsatz
Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, bedarf der Erlaubnis, wer bergfreie Bodenschätze gewinnen will, der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums. ²Diese Berechtigungen können nur natürlichen und juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften erteilt oder verliehen werden.