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Bundesberggesetz

Bundesberggesetz

  • Zwölfter Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen
    • Zweites Kapitel: Auflösung und Abwicklung der bergrechtlichen Gewerkschaften

§ 165 Fortgeltendes Recht

Bis zu dem in § 163 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Zeitpunkt und für den Zeitraum einer Abwicklung nach § 164 sind die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für Gewerkschaften geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder weiterhin anzuwenden, soweit sich aus § 163 Abs. 1 Satz 3 und § 164 nichts anderes ergibt.