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Bundesberggesetz

Bundesberggesetz

  • Zwölfter Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen
    • Drittes Kapitel: Sonstige Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 168 Erlaubnisse für Transit-Rohrleitungen

Die am 1. Januar 1982 nach § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel erteilten vorläufigen Erlaubnisse zur Errichtung oder zum Betrieb von Transit-Rohrleitungen gelten für die Dauer ihrer Laufzeit als Genehmigungen im Sinne des § 133.