§ 168 Erlaubnisse für Transit-Rohrleitungen
Die am 1. Januar 1982 nach
§ 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel erteilten vorläufigen Erlaubnisse zur Errichtung oder zum Betrieb von Transit-Rohrleitungen gelten für die Dauer ihrer Laufzeit als Genehmigungen im Sinne des
§ 133.