§ 75 Anlegung und Führung des Berechtsamsbuchs und der Berechtsamskarte
(1) Bei der zuständigen Behörde werden ein Berechtsamsbuch und eine Berechtsamskarte angelegt und geführt.
(2) In das Berechtsamsbuch sind einzutragen
- 1.
- Erlaubnisse, Bewilligungen, Bergwerkseigentum und nach § 149 aufrechterhaltene Bergbauberechtigungen,
- 2.
- Änderungen der in Nummer 1 genannten Bergbauberechtigungen durch Vereinigung, Teilung, Austausch oder Zulegung.
(3) In der Berechtsamskarte sind einzutragen
- 1.
- die Felder, auf sie sich die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Bergbauberechtigungen beziehen,
- 2.
- die Veränderungen der Felder, die sich aus den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Änderungen ergeben,
- 3.
- Baubeschränkungsgebiete.
(4) Die Eintragungen in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte werden von Amts wegen vorgenommen.
(5) Erloschene Bergbauberechtigungen sind im Berechtsamsbuch zu löschen. ²Auf der Berechtsamskarte ist das Erlöschen in geeigneter Weise zu kennzeichnen.