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Bundesberggesetz

Bundesberggesetz

  • Zweiter Teil: Bergbauberechtigungen
    • Erstes Kapitel: Bergfreie Bodenschätze
      • Erster Abschnitt: Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum

§ 15 Beteiligung anderer Behörden

Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 gehört.