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Bundesberggesetz

Bundesberggesetz

  • Zehnter Teil: Bundesprüfanstalt, Sachverständigenausschuß, Durchführung
    • Erstes Kapitel: Bundesprüfanstalt für den Bergbau

§ 139 Aufgaben

Die Bundesprüfanstalt hat Prüfungen und Abnahmen im Sinne des § 65 Nr. 3 und 4 durchzuführen, soweit dies in Bergverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 65 vorgesehen ist, und im Rahmen ihrer Aufgaben die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und die Unternehmen zu beraten.