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Bundesberggesetz

Bundesberggesetz

  • Dritter Teil: Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
    • Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften über die Aufsuchung und Gewinnung
      • Zweiter Abschnitt: Gewinnung

§ 43 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze

Bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze gilt für die Mitgewinnung bergfreier Bodenschätze § 42 entsprechend.