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Bundesberggesetz

Bundesberggesetz

  • Dritter Teil: Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
    • Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften über die Aufsuchung und Gewinnung
      • Zweiter Abschnitt: Gewinnung

§ 46 Hilfsbau bei Bergwerkseigentum

Ein Hilfsbau, der auf Grund von Bergwerkseigentum rechtmäßig angelegt worden ist, gilt als dessen wesentlicher Bestandteil. ²Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht erforderlich.