Bundesberggesetz
- Dritter Teil: Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
- Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften über die Aufsuchung und Gewinnung
- Zweiter Abschnitt: Gewinnung
§ 46 Hilfsbau bei Bergwerkseigentum
Ein Hilfsbau, der auf Grund von Bergwerkseigentum rechtmäßig angelegt worden ist, gilt als dessen wesentlicher Bestandteil. ²Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht erforderlich.