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Bundesberggesetz

Bundesberggesetz

  • Dritter Teil: Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
    • Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften über die Aufsuchung und Gewinnung
      • Erster Abschnitt: Aufsuchung

§ 41 Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung

Der Aufsuchungsberechtigte hat das Recht, Bodenschätze zu gewinnen, soweit die Bodenschätze nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Aufsuchung aus bergtechnischen, sicherheitstechnischen oder anderen Gründen gewonnen werden müssen. ²Das Recht des Aufsuchungsberechtigten, andere als bergfreie Bodenschätze in eigenen Grundstücken zu gewinnen, bleibt unberührt.