(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung von Bergwerkseigentum und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. ²Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Veräußerung Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
(2) Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden. ²Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages versagt wird. ³Hierüber hat die zuständige Behörde auf Verlangen ein Zeugnis zu erteilen.