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Bundesberggesetz

Bundesberggesetz

  • Zehnter Teil: Bundesprüfanstalt, Sachverständigenausschuß, Durchführung
    • Zweites Kapitel: Sachverständigenausschuß, Durchführung

§ 142 Zuständige Behörden

Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. ²Unberührt bleiben Vorschriften des Landesrechts, nach denen für ein Land Behörden eines anderen Landes zuständig sind.