Bundesberggesetz
- Zehnter Teil: Bundesprüfanstalt, Sachverständigenausschuß, Durchführung
- Zweites Kapitel: Sachverständigenausschuß, Durchführung
§ 142 Zuständige Behörden
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. ²Unberührt bleiben Vorschriften des Landesrechts, nach denen für ein Land Behörden eines anderen Landes zuständig sind.